(7)Absatz 7,Vor dem 1. Jänner 2009, dem Beginn der im Register gemäß § 10 Abs. 4 LMSVG, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, elektronischen Generierung der neuen Zulassungsnummern, zugeteilte Kontrollnummern, Veterinärkontrollnummern oder Zulassungsnummern (alte Nummern) gelten bis zur Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer an den Lebensmittelunternehmer durch den Landeshauptmann weiter. Bestände an Material für die Umhüllung, Verpackung und Kennzeichnung mit aufgedruckten alten Nummern, die vor Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer vorhanden waren, können bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden. Erzeugnisse, für die eine Haltbarkeitsdauer festgelegt ist, die über diesen Übergangszeitraum hinaus reicht, können bis zum Ende dieser Haltbarkeitsdauer in Verkehr bleiben.Vor dem 1. Jänner 2009, dem Beginn der im Register gemäß Paragraph 10, Absatz 4, LMSVG, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, elektronischen Generierung der neuen Zulassungsnummern, zugeteilte Kontrollnummern, Veterinärkontrollnummern oder Zulassungsnummern (alte Nummern) gelten bis zur Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer an den Lebensmittelunternehmer durch den Landeshauptmann weiter. Bestände an Material für die Umhüllung, Verpackung und Kennzeichnung mit aufgedruckten alten Nummern, die vor Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer vorhanden waren, können bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden. Erzeugnisse, für die eine Haltbarkeitsdauer festgelegt ist, die über diesen Übergangszeitraum hinaus reicht, können bis zum Ende dieser Haltbarkeitsdauer in Verkehr bleiben.