Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zulassungsnummer

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat bei Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 3, dem Betrieb mit dem Zulassungsbescheid auch eine Zulassungsnummer zuzuteilen. Wird die Zulassung für mehrere Bereiche eines Betriebes erteilt, ist nur eine Zulassungsnummer zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Beim Entzug einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung entzogen wurde. Wird nach Behebung der Mängel von demselben Lebensmittelunternehmer ein neuerlicher Antrag auf Zulassung gestellt, kann – im Falle einer nicht mehr aufrechten Zulassungsnummer – die dem Betrieb ursprünglich zugeteilte Zulassungsnummer wieder zugeteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederzulassung erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Bei Aussetzung einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung ausgesetzt wurde, andernfalls gilt die Zulassungsnummer als ausgesetzt.
  4. Absatz 4,Bei Einstellung eines zugelassenen Betriebes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Endigung der Zulassung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, der eingestellt oder geendigt wurde, andernfalls wird die Zulassungsnummer gegenstandslos.
  5. Absatz 5,Eine Neuvergabe von entzogenen oder gegenstandslos gewordenen Zulassungsnummern an einen Betrieb darf frühestens nach Ablauf von 7 Jahren erfolgen.
  6. Absatz 6,Form und Systematik der Zulassungsnummer sind vom Bundesminister für Gesundheit mit Erlass festzulegen.
  7. Absatz 7,Vor dem 1. Jänner 2009, dem Beginn der im Register gemäß Paragraph 10, Absatz 4, LMSVG, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, elektronischen Generierung der neuen Zulassungsnummern, zugeteilte Kontrollnummern, Veterinärkontrollnummern oder Zulassungsnummern (alte Nummern) gelten bis zur Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer an den Lebensmittelunternehmer durch den Landeshauptmann weiter. Bestände an Material für die Umhüllung, Verpackung und Kennzeichnung mit aufgedruckten alten Nummern, die vor Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer vorhanden waren, können bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden. Erzeugnisse, für die eine Haltbarkeitsdauer festgelegt ist, die über diesen Übergangszeitraum hinaus reicht, können bis zum Ende dieser Haltbarkeitsdauer in Verkehr bleiben.
  8. Absatz 8,Betreffend Betriebe, denen vor dem 1. Jänner 2006 gemäß den in Paragraph 10, Absatz 2, LMSVG genannten Rechtsvorschriften eine Kontrollnummer oder Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulassungspflichtig sind, sind die ursprünglich zugeteilten Kontrollnummern und Veterinärkontrollnummern ab 1. Jänner 2006 gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20006400

Dokumentnummer

NOR40219598