Bundesrecht konsolidiert

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Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde § 2

Kurztitel

Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstausweis

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aktiven Bediensteten der Obersten Eisenbahnbehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.

Im RIS seit

27.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20006399

Dokumentnummer

NOR40108639

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