Kurztitel

Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2009

Text

Dienstausweis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Aktiven Bediensteten der Obersten Eisenbahnbehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.