Bundesrecht konsolidiert

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Dienstausweise – BMASK § 2

Kurztitel

Dienstausweise – BMASK

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 225/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstausweis

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aktiven Bediensteten ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.
  2. Absatz 2,Die Dienstausweise sind geeignet, mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ausgestattet zu werden.

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20006395

Dokumentnummer

NOR40108609

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