Kurztitel

Dienstausweise – BMASK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.07.2009

Text

Dienstausweis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Aktiven Bediensteten ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.
  2. Absatz 2,Die Dienstausweise sind geeignet, mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ausgestattet zu werden.