Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Keramiker/in-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Keramiker/in
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Keramiker/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
(2)Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
(3)Absatz 3,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
(4)Absatz 4,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
Im RIS seit
27.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009
Gesetzesnummer
20006339
Dokumentnummer
NOR40106686