Kurztitel

Keramiker/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Lehrberuf Keramiker/in

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Keramiker/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Gebrauchskeramik,
    2. Ziffer 2
      Baukeramik,
    3. Ziffer 3
      Industriekeramik.
  2. Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
  3. Absatz 3,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.