Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.06.2017

Außerkrafttretensdatum

01.07.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
    2. Ziffer 2
      eine zahnärztliche Gruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
    4. Ziffer 4
      ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.
  3. Absatz 3,Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“
  4. Absatz 4,In die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eingetreten werden.
  5. Absatz 5,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahnärztlicher Fachassistent oder Zahnärztliche Fachassistentin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40193912

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