Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 136/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.06.2014

Außerkrafttretensdatum

26.06.2017

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
    2. Ziffer 2
      eine zahnärztliche Gruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
    4. Ziffer 4
      ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.
  3. Absatz 3,Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“
  4. Absatz 4,In die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 eingetreten werden.
  5. Absatz 5,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahnärztlicher Fachassistent oder Zahnärztliche Fachassistentin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

13.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40162717

Navigation im Suchergebnis