Bundesrecht konsolidiert

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Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 196/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Kälteanlagentechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Kälteanlagentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kälteanlagentechniker bzw. Kälteanlagentechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009

Gesetzesnummer

20006336

Dokumentnummer

NOR40106507

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