BGBl. II Nr. 196/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.07.2009
Text
Lehrberuf Kälteanlagentechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Kälteanlagentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kälteanlagentechniker bzw. Kälteanlagentechnikerin) zu bezeichnen.