Bundesrecht konsolidiert

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Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Schlagworte

Fotokaufmann, Fotokauffrau

Im RIS seit

20.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009

Gesetzesnummer

20006327

Dokumentnummer

NOR40106397

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