Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
Schlagworte
Fotokaufmann, Fotokauffrau
Im RIS seit
20.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009
Gesetzesnummer
20006327
Dokumentnummer
NOR40106397