Kurztitel

Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.