Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten) § 1

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, wobei
    1. Ziffer eins
      Bedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v4 die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und
    2. Ziffer 2
      Bedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zunächst die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und darauf aufbauend die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3
    zu absolvieren haben.
  2. Absatz 2,Für Bedienstete, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, gelten besondere Bestimmungen (Paragraph 5,).

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20006320

Dokumentnummer

NOR40106342

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