Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, wobei
- Ziffer einsBedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v4 die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und
- Ziffer 2Bedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zunächst die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und darauf aufbauend die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3
zu absolvieren haben.