Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsdatenübermittlungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
16.01.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PDÜV
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Zu übermittelnde Auswertungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen:
Alter bei Pensionsantritt,
Anzahl der Pensionszugänge,
Anzahl der Pensionsabgänge,
Anzahl der BezieherInnen von Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen,
Anzahl der BezieherInnen einer Familienbeihilfe.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
Rechtsgrundlage der Pensionierung,
Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung und
organisatorische Zugehörigkeit vor der Pensionierung.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013
Gesetzesnummer
20006174
Dokumentnummer
NOR40103986