Absatz eins,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsAnzahl der Pensionen,
- Ziffer 2Alter bei Pensionsantritt,
- Ziffer 3Sterbealter,
- Ziffer 4Pensionshöhe,
- Ziffer 5Anzahl der Pensionszugänge,
- Ziffer 6Anzahl der Pensionsabgänge,
- Ziffer 7Anzahl der BezieherInnen von Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen,
- Ziffer 8Anzahl der BezieherInnen einer Familienbeihilfe.