Kurztitel

Pensionsdatenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.01.2009

Text

Zu übermittelnde Auswertungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Pensionen,
    2. Ziffer 2
      Alter bei Pensionsantritt,
    3. Ziffer 3
      Sterbealter,
    4. Ziffer 4
      Pensionshöhe,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Pensionszugänge,
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Pensionsabgänge,
    7. Ziffer 7
      Anzahl der BezieherInnen von Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen,
    8. Ziffer 8
      Anzahl der BezieherInnen einer Familienbeihilfe.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlage der Pensionierung,
    2. Ziffer 2
      Pensionsart,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung und
    5. Ziffer 5
      organisatorische Zugehörigkeit vor der Pensionierung.