Bundesrecht konsolidiert

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Ermächtigung bestimmter Vertretungsbehörden § 1

Kurztitel

Ermächtigung bestimmter Vertretungsbehörden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.05.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Besondere örtliche Zuständigkeit

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Wenn eine Person mit Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gelegenen sachlich zuständigen Vertretungsbehörde beantragt, in deren Amtsgebiet sich die Person aufhält, obliegt dieser Vertretungsbehörde die passbehördliche Amtshandlung.
  2. Absatz 2,Eine Person mit Hauptwohnsitz im sonstigen Ausland kann die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses nicht nur bei der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen, sondern auch bei einer geographisch zum Hauptwohnsitz näher gelegenen sachlich zuständigen Vertretungsbehörde beantragen; dieser obliegt im Fall eines solchen Antrags die passbehördliche Amtshandlung.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 hat die mit einem Antrag auf Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses befasste Vertretungsbehörde eine Nachfrage an die für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach Paragraph 26, StbG, insbesondere nach Ziffer eins,, besteht.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20006280

Dokumentnummer

NOR40105550

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