Absatz eins,Wenn eine Person mit Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gelegenen sachlich zuständigen Vertretungsbehörde beantragt, in deren Amtsgebiet sich die Person aufhält, obliegt dieser Vertretungsbehörde die passbehördliche Amtshandlung.