Kurztitel

Ermächtigung bestimmter Vertretungsbehörden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.05.2009

Text

Besondere örtliche Zuständigkeit

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wenn eine Person mit Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gelegenen sachlich zuständigen Vertretungsbehörde beantragt, in deren Amtsgebiet sich die Person aufhält, obliegt dieser Vertretungsbehörde die passbehördliche Amtshandlung.
  2. Absatz 2,Eine Person mit Hauptwohnsitz im sonstigen Ausland kann die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses nicht nur bei der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen, sondern auch bei einer geographisch zum Hauptwohnsitz näher gelegenen sachlich zuständigen Vertretungsbehörde beantragen; dieser obliegt im Fall eines solchen Antrags die passbehördliche Amtshandlung.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 hat die mit einem Antrag auf Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses befasste Vertretungsbehörde eine Nachfrage an die für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach Paragraph 26, StbG, insbesondere nach Ziffer eins,, besteht.