(2)Absatz 2,Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum BMLFUW bzw. seinen nachgeordneten Dienststellen stehen.