Kurztitel

Dienstausweise (BMLFUW)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.04.2009

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist auf alle Bedienstete des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im folgenden BMLFUW genannt) und seine nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum BMLFUW bzw. seinen nachgeordneten Dienststellen stehen.