Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsstandardsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsstandardsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 548/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

08.12.2020

Außerkrafttretensdatum

08.09.2023

Abkürzung

BiStV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Auswertungen der Kompetenzerhebungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung ebenso wie für Unterrichts- und Qualitätsentwicklung an den Schulen landesweit und bundesweit herangezogen werden können. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, die Ergebnisse auf Standortebene in einen Kontext mit den aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen.
  2. Absatz 2,Die Rückmeldungen haben
    1. Ziffer eins
      für die Testungen auf der 3., 4., 7. und 8. Schulstufe jährlich in Form von Schülerinnen- und Schüler-, Klassen- sowie Schulergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schülerin oder den Schüler, ihre oder seine Erziehungsberechtigten, die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung sowie
    2. Ziffer 2
      für die Testungen auf der 4. und 8. Schulstufe zusätzlich alle drei Jahre in Form von aggregierten Ergebnisberichten für die Ebenen der Schulleitung, der Bildungsregion, der Bildungsdirektion und der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers

zu erfolgen.

  1. Absatz 3,Die individuellen Ergebnisse der Kompetenzerhebungen dürfen zu keinem Zeitpunkt auf die betreffende Person rückführbar sein, ausgenommen für einen Zeitraum von 24 Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten, sowie die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung, sofern die Ergebnisse aus einer Kompetenzerhebung als Grundlage für Maßnahmen zur individuellen Förderung definiert sind.

Schlagworte

Unterrichtsentwicklung, Schülerinnenbericht, Schülerbericht, Klassenbericht

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40228267

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/1/P6/NOR40228267

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