Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsstandardsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsstandardsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 548/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

08.12.2020

Außerkrafttretensdatum

08.09.2023

Abkürzung

BiStV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Kompetenzerhebungen

Paragraph 4,

Es sind die von den Schülerinnen und Schülern an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen bis zur 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe erworbenen Kompetenzen durch periodische Kompetenzerhebungen objektiv festzustellen. Die so festgestellten Kompetenzen sind mit den angestrebten Lernergebnissen zu vergleichen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Anmerkung

§ 4 wurde zweimal vergeben.

Schlagworte

Leistungsbeurteilung

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40228263

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/1/P4/NOR40228263

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