Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsstandardsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
08.12.2020
Außerkrafttretensdatum
08.09.2023
Abkürzung
BiStV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Kompetenzerhebungen
§ 4.Paragraph 4,
Es sind die von den Schülerinnen und Schülern an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen bis zur 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe erworbenen Kompetenzen durch periodische Kompetenzerhebungen objektiv festzustellen. Die so festgestellten Kompetenzen sind mit den angestrebten Lernergebnissen zu vergleichen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Anmerkung
§ 4 wurde zweimal vergeben.
Schlagworte
Leistungsbeurteilung
Im RIS seit
09.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20006166
Dokumentnummer
NOR40228263