Bildungsstandardsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 4
08.12.2020
08.09.2023
BiStV
70/06 Schulunterricht
Es sind die von den Schülerinnen und Schülern an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen bis zur 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe erworbenen Kompetenzen durch periodische Kompetenzerhebungen objektiv festzustellen. Die so festgestellten Kompetenzen sind mit den angestrebten Lernergebnissen zu vergleichen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Paragraph 4, wurde zweimal vergeben.
Leistungsbeurteilung
11.09.2023
20006166
NOR40228263