Bundesrecht konsolidiert

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Tiertransport-Ausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TT-AusbVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Erforderliche Kenntnisse und Lehrgang

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Personen, die gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Artikel 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens acht Stunden sowie
    2. Ziffer 2
      Praxis im Umgang mit Tieren gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bei Tiertransporten im Ausmaß von mindestens 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat.
  2. Absatz 2,Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Absatz eins, genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40097204

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/92/P2/NOR40097204

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