Absatz eins,Personen, die gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Artikel 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen:
- Ziffer einserfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens acht Stunden sowie
- Ziffer 2Praxis im Umgang mit Tieren gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bei Tiertransporten im Ausmaß von mindestens 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat.