der kontinuierlichen Messungen gemäß § 7 Abs. 3 und 4 Z 2 sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält, undder kontinuierlichen Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4 Ziffer 2, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält, und