Absatz eins,Die Ergebnisse
- Ziffer einsder Einzelmessungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413, Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, festzuhalten,
- Ziffer 2der kontinuierlichen Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4 Ziffer 2, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält, und
- Ziffer 3der kontinuierlichen Funktionsüberwachungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen des kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.