Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen § 2

Kurztitel

Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 83/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 2,

Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    eine Grundgebühr von 1 500 € und
  2. Ziffer 2
    zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20005717

Dokumentnummer

NOR40096885

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/83/P2/NOR40096885

Navigation im Suchergebnis