Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
07.03.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für jede Überprüfung gemäß § 10b EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten: Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:
eine Grundgebühr von 1 500 € und
zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20005717
Dokumentnummer
NOR40096885