eine Grundgebühr von 1 500 € und
Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 2
07.03.2008
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:
15.04.2021
20005717
NOR40096885