Kurztitel

Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.03.2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 2,

Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    eine Grundgebühr von 1 500 € und
  2. Ziffer 2
    zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20005717

Dokumentnummer

NOR40096885