Bundesrecht konsolidiert

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Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Werkstofftechnik sowie Technologie.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Gesetzesnummer

20005695

Dokumentnummer

NOR40096631

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/64/P4/NOR40096631

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