Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Werkstofftechnik sowie Technologie.
Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2008,
Paragraph 4
01.01.2010
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.