Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen. Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 2, AMPFG sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
20006132
Dokumentnummer
NOR40103056