Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2008,
Paragraph eins
01.01.2009
Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 2, AMPFG sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.