Kurztitel

Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Text

Paragraph eins,

Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 2, AMPFG sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.