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Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder des Hochschulrates an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien § 1

Kurztitel

Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder des Hochschulrates an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 457/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Vergütung des Aufwandes der oder des Vorsitzenden des Hochschulrates

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Ersatz der Aufwendungen, die der bzw. dem Vorsitzenden des Hochschulrates an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, aus Anlass der Ausübung ihrer bzw. seiner Funktion erwächst, wird pauschaliert und mit jeweils 500 € monatlich festgelegt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz gemäß Absatz eins, besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zur bzw. zum Vorsitzenden des Hochschulrates folgt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 2008. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet.
  3. Absatz 3,Ist die bzw. der Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung ihrer bzw. seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die bzw. der Vorsitzende ihre bzw. seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

Schlagworte

Agrarpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

20006127

Dokumentnummer

NOR40103020

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