nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,