Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 406/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 4,

Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 2, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. Ziffer eins
    bei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NoVAG 1991,
  2. Ziffer 2
    nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,
  3. Ziffer 3
    nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NoVAG 1991, wenn die Bescheinigung, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, VersStG 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt, nicht vorgelegt wurde,
  4. Ziffer 4
    nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die für die Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer bestimmt sind, in Anspruch genommen wurde,
  5. Ziffer 5
    nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind.

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40235220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/406/P4/NOR40235220

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