Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 406/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.11.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 4,

Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 2, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. Ziffer eins
    bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
  2. Ziffer 2
    bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,
  3. Ziffer 3
    bei Umtypisierung auf die Fahrzeugklasse M1.

Anmerkung

jetzt § 5

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40102712

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