Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Gleisabstand

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise.
  2. Absatz 2,Auf der freien Strecke muss bei Neubauten der Gleisabstand mindestens 4,00 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,00 m und weniger dürfen nicht verringert werden.
  3. Absatz 3,In Bahnhöfen muss der Gleisabstand bei Neubauten mindestens 4,50 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,50 m und weniger dürfen nicht verringert werden. Durchgehende Hauptgleise ohne dazwischenliegendem Bahnsteig dürfen im Gleisabstand der freien Strecke durch den Bahnhof geführt werden. Wird der Gleisabstand der freien Strecke vergrößert, so darf der Gleisabstand im Bahnhof bis zum Umbau der Gleisanlagen bestehen bleiben.
  4. Absatz 4,Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gleisabstände müssen bei Gleisen mit Radien unter 250 m entsprechend vergrößert werden.

Anmerkung

jetzt § 17

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40102525

Navigation im Suchergebnis