Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Text

Gleisabstand

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise.
  2. Absatz 2,Auf der freien Strecke muss bei Neubauten der Gleisabstand mindestens 4,00 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,00 m und weniger dürfen nicht verringert werden.
  3. Absatz 3,In Bahnhöfen muss der Gleisabstand bei Neubauten mindestens 4,50 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,50 m und weniger dürfen nicht verringert werden. Durchgehende Hauptgleise ohne dazwischenliegendem Bahnsteig dürfen im Gleisabstand der freien Strecke durch den Bahnhof geführt werden. Wird der Gleisabstand der freien Strecke vergrößert, so darf der Gleisabstand im Bahnhof bis zum Umbau der Gleisanlagen bestehen bleiben.
  4. Absatz 4,Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gleisabstände müssen bei Gleisen mit Radien unter 250 m entsprechend vergrößert werden.