Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz § 1

Kurztitel

Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.10.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, während sie diese Leistungen gemäß IBSG oder FinStaG in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Sofern der Bundesminister für Finanzen von den Instrumenten des Paragraph 2, Absatz eins, FinStaG und des Paragraph eins, Absatz 4, IBSG Gebrauch macht, sind die diesbezüglichen Vereinbarungen mit den Begünstigten nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen, wobei diese während des gesamten Zeitraumes, innerhalb dessen die Maßnahme wirksam ist, einzuhalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20006057

Dokumentnummer

NOR40102240

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