Kurztitel

Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.10.2008

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, während sie diese Leistungen gemäß IBSG oder FinStaG in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Sofern der Bundesminister für Finanzen von den Instrumenten des Paragraph 2, Absatz eins, FinStaG und des Paragraph eins, Absatz 4, IBSG Gebrauch macht, sind die diesbezüglichen Vereinbarungen mit den Begünstigten nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen, wobei diese während des gesamten Zeitraumes, innerhalb dessen die Maßnahme wirksam ist, einzuhalten sind.