(1)Absatz eins,Für jedes Militärluftfahrzeug ist eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten
eine fortlaufende Nummerierung,
Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges,
die Angabe, dass das Militärluftfahrzeug für lufttüchtig befunden wurde,
jene Voraussetzungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit jeweils zu erfüllen sind, insbesondere Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Instandhaltungserfordernisse,
den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und
jene Dokumente, auf Grund derer die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde.
Als Dokumente nach Z 6 gelten insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfberichte sowie Anerkennungen nach § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.Als Dokumente nach Ziffer 6, gelten insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfberichte sowie Anerkennungen nach Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3,