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Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 § 11

Kurztitel

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 379/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLFGV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

5. Abschnitt
Urkunden

Bescheinigungen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Für jedes Militärluftfahrzeug ist eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten
    1. Ziffer eins
      eine fortlaufende Nummerierung,
    2. Ziffer 2
      Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges,
    3. Ziffer 3
      die Angabe, dass das Militärluftfahrzeug für lufttüchtig befunden wurde,
    4. Ziffer 4
      jene Voraussetzungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit jeweils zu erfüllen sind, insbesondere Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Instandhaltungserfordernisse,
    5. Ziffer 5
      den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und
    6. Ziffer 6
      jene Dokumente, auf Grund derer die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde.
    Als Dokumente nach Ziffer 6, gelten insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfberichte sowie Anerkennungen nach Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Für jeden Fallschirm ist ein Fallschirmprüfschein auszustellen. Absatz eins, über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für jedes militärische Luftfahrtgerät ist eine Betriebstüchtigkeitsbescheinigung auszustellen, sofern nicht Paragraph 10, Ziffer 3, anzuwenden ist. Für Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ist Absatz eins, über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Lufttüchtigkeit die Betriebstüchtigkeit tritt.

Schlagworte

Musterbericht, Stückbericht

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102262

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