Absatz eins,Für jedes Militärluftfahrzeug ist eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten
- Ziffer einseine fortlaufende Nummerierung,
- Ziffer 2Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges,
- Ziffer 3die Angabe, dass das Militärluftfahrzeug für lufttüchtig befunden wurde,
- Ziffer 4jene Voraussetzungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit jeweils zu erfüllen sind, insbesondere Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Instandhaltungserfordernisse,
- Ziffer 5den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und
- Ziffer 6jene Dokumente, auf Grund derer die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde.
Als Dokumente nach Ziffer 6, gelten insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfberichte sowie Anerkennungen nach Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3,