Bundesrecht konsolidiert

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Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.10.2008

Außerkrafttretensdatum

19.02.2021

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aufgabe des Beirats ist die Beratung der im Beirat vertretenen Dienststellen auf Bundesebene bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere zu den folgenden Fragestellungen:
    1. Ziffer eins
      Verbesserung rechtlicher und fiskalischer Rahmenbedingungen;
    2. Ziffer 2
      Verankerung des Prinzips „Baukultur“ auf allen politischen Ebenen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Stärkung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zum barrierefreien Planen und Bauen;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit des baulichen kulturellen Erbes mit zeitgenössischer Architektur und Baukultur;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für die Bedeutung zeitgenössischer Architektur und Baukultur;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbskultur durch den Bund, andere öffentliche Auftraggeber und private Anbieter öffentlich genutzter Bauten;
    8. Ziffer 8
      Weiterführung des Baukulturreports.
  2. Absatz 2,Der Beirat legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der vom Bundeskanzler der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf die in diesem Bereich bestehenden Zuständigkeiten werden auch die Länder und Gemeinden an den Beratungen beteiligt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40102232

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