Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2009 § 2

Kurztitel

Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.10.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 2,

Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 € monatlich (das sind 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG), so ist sie mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 82,01 €.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

20006037

Dokumentnummer

NOR40102026

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