Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2009
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 2
15.10.2008
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 € monatlich (das sind 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG), so ist sie mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 82,01 €.
25.11.2019
20006037
NOR40102026