Bundesrecht konsolidiert

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Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 364/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

28.11.2008

Abkürzung

NKV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum

Paragraph 2, (1) Jeder Eingang zu einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, ist so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Raumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Raum geraucht werden darf oder nicht.

  1. Absatz 2,Räume gemäß Absatz eins,, in denen nicht geraucht werden darf, sind durch ein Rauchverbotssymbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.
  2. Absatz 3,Räume gemäß Absatz eins,, in denen geraucht werden darf, sind durch ein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.
  3. Absatz 4,Die Symbole gemäß Absatz 2, oder 3 sind ferner an sämtlichen Wänden des Gastraumes in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
  4. Absatz 5,Jedes Symbol gemäß Absatz 3, ist durch den Warnhinweis gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, des Tabakgesetzes zu ergänzen. Der Warnhinweis ist am Eingang (Absatz eins,) in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Räumen gemäß Absatz 3, ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

20006033

Dokumentnummer

NOR40101964

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