Kurztitel
Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 364/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2008,
Text
Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum
§ 2. (1) Jeder Eingang zu einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, ist so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Raumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Raum geraucht werden darf oder nicht.Paragraph 2, (1) Jeder Eingang zu einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, ist so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Raumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Raum geraucht werden darf oder nicht.
(2)Absatz 2,Räume gemäß Abs. 1, in denen nicht geraucht werden darf, sind durch ein Rauchverbotssymbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.Räume gemäß Absatz eins,, in denen nicht geraucht werden darf, sind durch ein Rauchverbotssymbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Räume gemäß Abs. 1, in denen geraucht werden darf, sind durch ein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.Räume gemäß Absatz eins,, in denen geraucht werden darf, sind durch ein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Die Symbole gemäß Abs. 2 oder 3 sind ferner an sämtlichen Wänden des Gastraumes in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.Die Symbole gemäß Absatz 2, oder 3 sind ferner an sämtlichen Wänden des Gastraumes in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
(5)Absatz 5,Jedes Symbol gemäß Abs. 3 ist durch den Warnhinweis gemäß § 13b Abs. 3 des Tabakgesetzes zu ergänzen. Der Warnhinweis ist am Eingang (Abs. 1) in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Räumen gemäß Abs. 3 ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.Jedes Symbol gemäß Absatz 3, ist durch den Warnhinweis gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, des Tabakgesetzes zu ergänzen. Der Warnhinweis ist am Eingang (Absatz eins,) in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Räumen gemäß Absatz 3, ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.