(5)Absatz 5,Ergeben die Nachuntersuchungen gemäß § 6 Z 8, § 7 Z 6 oder § 8 Z 8 lit. b für alle Tiere des Bestandes ein negatives Ergebnis und wurde die Seuche gemäß § 6 Z 10, § 7 Z 8 oder § 8 Z 8 lit. d festgestellt, sind sie frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate nach Beseitigung des letzten Reagenten alle Tiere des Bestandes, einer weiteren behördlichen Untersuchung (zweite Nachuntersuchung) mittels Tbc-Test zu unterziehen.Ergeben die Nachuntersuchungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 8,, Paragraph 7, Ziffer 6, oder Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, für alle Tiere des Bestandes ein negatives Ergebnis und wurde die Seuche gemäß Paragraph 6, Ziffer 10,, Paragraph 7, Ziffer 8, oder Paragraph 8, Ziffer 8, Litera d, festgestellt, sind sie frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate nach Beseitigung des letzten Reagenten alle Tiere des Bestandes, einer weiteren behördlichen Untersuchung (zweite Nachuntersuchung) mittels Tbc-Test zu unterziehen.